Die Aufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit ist es, die Dienststellenleitung bei der Umsetzung des Chancengleichheitsgesetzes zu unterstützen und auf die Einhaltung dieses Gesetzes zu achten.
Ziel des Chancengleichheitsgesetzes
Seit dem 27. Februar 2016 ist das neue Chancengleichheitsgesetz in Kraft und löst das Gesetz zur Verwirklichung der
Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2005 ab.
Das Chancengleichheitsgesetz hat in Umsetzung des Verfassungsauftrags nach Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes zum Ziel, die berufliche
Chancengleichheit von Frauen im öffentlichen Dienst weiter voranzubringen, die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern an
Positionen entscheidend zu verbessern, sowie Rahmenbedingungen zu schaffen, die Frauen und Männern ermöglichen,
Erwerbstätigkeit und Familien- oder Pflegeaufgaben zu vereinbaren.
Die Beauftragte für Chancengleichheit achtet auf
- eine gezielte berufliche Förderung von Frauen in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind
- die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Lehrerinnen und Lehrern
- die Situation der Teilzeitbeschäftigten
Sie berät und unterstützt
- Kolleginnen im Bereich Chancengleichheit
- Kolleginnen und Kollegen, sowie Schulleitungen bei Fragen zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
- Kolleginnen über berufliche Aufstiegsmöglichkeiten und Fortbildungsangebote
Sie ist beteiligt an
- Personalauswahlgesprächen bei Funktionsstellen
- Einstellungen und Beförderungen
- Stellenausschreibungen
- den Dienststellenleitungsgesprächen
Darüber hinaus ist die Beauftragte für Chancengleichheit an allen sonstigen perso-nellen sowie sozialen und organisatorischen
Maßnahmen der Dienststelle frühzeitig zu beteiligen, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher
Beschäftigter haben können.